Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 114

§ 114 – Durchführung der Amtshilfe

(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Finanzbehörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. (2) Die ersuchende Finanzbehörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.

Kurz erklärt

  • Die Zulässigkeit der Maßnahme hängt vom Recht der ersuchenden Finanzbehörde ab.
  • Die Durchführung der Amtshilfe richtet sich nach dem Recht der ersuchten Behörde.
  • Die ersuchende Finanzbehörde ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
  • Die ersuchte Behörde trägt die Verantwortung für die Durchführung der Amtshilfe.
  • Beide Behörden haben unterschiedliche Verantwortlichkeiten im Amtshilfeprozess.